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Schlichten statt richten

Ombudsmann ist schwedisch und heißt „Vermittler“. Ihn gibt es seit über 200 Jahren in Schweden. Im Zusammenhang mit der in Europa aufkommenden Verbraucherschutz-Bewegung erhielt der Ombudsmann insbesondere zu Beginn der 70er Jahre erhebliche Bedeutung. Beschwerdestellen, auch auf privat-rechtlicher Grundlage, wurden eingerichtet. So entstanden z. B. auch der Versicherungsombudsmann, der Bankenombudsmann und der Fondsombudsmann.


Er hat die Aufgabe, jede Beschwerde unparteiisch zu prüfen und aufgrund der von den Parteien vorgelegten Fakten einen angemessenen Schlichtungsvorschlag zu machen. Verbraucher haben unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der notwendigen Unterlagen ihre Beschwerde schriftlich an den Ombudsmann zu richten. Die Ombudsstelle bestätigt den Eingang der Verbraucherbeschwerde und übersendet dem Verbraucher eine Darstellung des zukünftigen Verfahrensganges (auf Anfrage die Verfahrensordnung).

Der Ombudsmann prüft die Unterlagen und fordert den Verbraucher erforderlichen Falls zur Ergänzung auf. Kommt der Verbraucher dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats in schriftlicher Form nach, so kann das Verfahren nicht durchgeführt werden, wobei es dem Verbraucher freisteht, unter Ergänzung und Konkretisierung des Sachverhalts eine neue Beschwerde zu erheben.

Hält der Ombudsmann die Verbraucherbeschwerde für unzulässig, weist er sie mit einer kurzen entsprechenden Begründung ab. Hält der Ombudsmann eine Beschwerde für zulässig, wird sie an das IVD-Mitgliedsunternehmen zur Stellungnahme übermittelt mit der Aufforderung, hierzu innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang Stellung zu nehmen. Eine Nachfristsetzung von einem Monat ist dem Ombudsmann vorbehalten.

Die Stellungnahme des Mitgliedsunternehmens wird dem Verbraucher mit der Möglichkeit zugeleitet, sich innerhalb eines Monats hierzu zu erklären. Dem Ombudsmann bleibt es vorbehalten, von den Parteien ergänzende Stellungnahmen zur Sachverhaltsklärung anzufordern.

In besonderen Fällen ist der Ombudsmann berechtigt, die Parteien in der Ombudsstelle anzuhören. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.

Der Ombudsmann sieht von einer Schlichtung ab, wenn die Beschwerde unzulässig ist oder die eingereichten Unterlagen für eine Entscheidung unzureichend sind. Eine Entscheidung des Ombudsmanns ergeht schriftlich und muss eine sprachlich aussagefähige und allgemein verständliche Begründung enthalten. Die Entscheidung ist den Parteien unmittelbar zuzustellen.

Der Ommbudsmann Immobilien

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